Pflegegrade
Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit nimmt die Pflegekasse über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vor. Dieser überprüft in der Wohnung des Patienten anhand von Begutachtungsrichtlinien dessen Bedarf hinsichtlich Art und Umfang von Pflegeleistungen. Dazu darf der MDK auch Informationen von behandelnden Ärzten und Krankenkassen einholen. Er ermittelt dann den Pflegegrad und teilt das Prüfungsergebnis der Pflegekasse mit.
Während bei den alten Pflegestufen vor allem auf Verrichtungen abgestellt wurde, die bei körperlich beeinträchtigten Patienten relevant sind, fließen nun (seit 2017) auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen ein („neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff“).
Der MDK bewertet nach 6 Modulen mit unterschiedlicher Gewichtung. Daraus leitet sich der Pflegegrad ab. Die Module sind nachfolgend aufgeführt, in Klammern ist die Gewichtung angegeben:
- Mobilität (10 %)
- Kognitive Fähigkeiten (15 %)
- Psychische Verhaltensweisen (15 %)
- Selbstversorgung (40 %)
- Belastungen durch Krankheit + Therapie (20 %)
- Alltagsgestaltung (15 %)
Von Modul 2 und 3 wird nur das mit der höheren ermittelten Punktzahl berücksichtigt.
Das Ergebnis der MDK-Begutachtung wird in gewichteten Punkten ausgedrückt und beträgt maximal 100 Punkte. Je höher die Punktzahl, desto niedriger ist die Selbstständigkeit des Patienten und umso höher der Pflegegrad:
Punkte | Pflegegrad | Beschreibung |
---|---|---|
< 12,5 | 0 | Keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
ab 12,5 | 1 | Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
ab 27,0 | 2 | Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
ab 47,5 | 3 | Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
ab 70,0 | 4 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
90 – 100 | 5 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflege |